Mit 560 Ja-Stimmen, 75 Nein-Stimmen und 25 Enthaltungen haben die Abgeordneten neue Vorschriften verabschiedet, die sicherstellen sollen, dass die Endpreise von Lebensmitteln die tatsächlichen Kosten besser widerspiegeln und sich unmittelbar auf die Einkommen der Landwirte auswirken. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet sein, Referenzwerte für vertragliche Vereinbarungen festzulegen und online zu veröffentlichen.
Die Verordnung stärkt zudem die Rolle der Erzeugerorganisationen bei der Marktorganisation und bei Tarifverhandlungen. Zu den wichtigsten Bestimmungen gehören die Erlaubnis für Erzeugerorganisationen, direkt mit Abnehmern zu verhandeln, sowie die Einführung von Vorschriften, die verhindern, dass Abnehmerinnen und Abnehmer einzelne Erzeugerinnen und Erzeuger direkt kontaktieren.

Die neuen Vorschriften präzisieren die Verwendung der Begriffe „fair“ und „gerecht“ im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und legen die Kriterien fest, unter denen eine solche Kennzeichnung zulässig ist. Dies geschieht beispielsweise, wenn ein Erzeugnis zur Entwicklung ländlicher Gemeinden oder zur Förderung von Bauernverbänden beiträgt.
Der Text führt zudem eine Definition von Fleisch als „genießbare Teile von Tieren“ ein und enthält eine Liste von Begriffen, die ausschließlich Fleischprodukten vorbehalten sind und nicht für Produkte verwendet werden dürfen, die kein Fleisch enthalten. Dazu zählen im Labor gezüchtete oder zellbasierte Produkte. Begriffe die demnach für Fleisch vorbehalten sind: Rindfleisch; Kalbfleisch; Schweinefleisch; Geflügelfleisch; Hühner-, Hähnchen- bzw. Hühnchenfleisch; Puten- bzw. Truthahnfleisch; Entenfleisch; Gänsefleisch; Lammfleisch; Hammelfleisch; Schaffleisch; Ziegenfleisch, Unterschenkel/Unterkeule; Filet; Roastbeef; Bauchlappen; Kotelettstrang; Rippen/Rippchen; Schulter; Hesse/Eisbein; Kotelett; Flügel; Brust; Oberschenkel; Bruststück; Hochrippe/Ribeye; T-Bone-Steak; Hüfte; Speck; Steak und Leber. Ziel ist es, die Transparenz im Binnenmarkt zu erhöhen und es den Verbrauchern zu ermöglichen, fundierte Entscheidungen zu treffen.
Schließlich sieht die Verordnung neue Maßnahmen vor, wie beispielsweise verbindliche schriftliche Verträge, um die Einkommen der Milcherzeuger angesichts der schwierigen Marktlage zu stützen. Diese Verträge würden Ausnahmeregelungen für Preisindikatoren sowie Anpassungsklauseln enthalten.
Die vorläufige Einigung muss nun auch noch vom Rat gebilligt werden, bevor die neuen Vorschriften in Kraft treten können.
16. Juni 2026/ Europäisches Parlament/ Europäische Union. https://www.europarl.europa.eu





