Der Rat hat sein Verhandlungsmandat für eine gezielte Überarbeitung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Erzeugnisse angenommen. Ziel ist es, die Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und ihre Anwendung zu verschieben, um Marktteilnehmern, Händlern und Behörden eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen.
Nach Bedenken von Mitgliedstaaten und Interessenträgern in Bezug auf die Bereitschaft von Unternehmen und Verwaltungen sowie in Bezug auf technische Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Informationssystem unterstützt der Rat die Kommission bei einer gezielten Vereinfachung des Verfahrens der Sorgfaltspflicht. Der Rat drängt ferner darauf, die Anwendung der Verordnung einheitlich um ein Jahr zu verschieben, und zwar für alle Marktteilnehmer bis zum 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen sollen einen zusätzlichen Puffer von sechs Monaten erhalten.

Der Rat hat die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagene „Schonfrist“ für große und mittlere Unternehmen gestrichen und sich stattdessen für eine deutliche Verschiebung des Termins für die Anwendung entschieden, die für alle Marktteilnehmer unabhängig von ihrer Größe gelten soll. Der Rat hat die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungsmaßnahmen beibehalten und ergänzt und sich dabei darauf konzentriert, den Verwaltungsaufwand zu verringern, aber gleichzeitig an den Zielen der Verordnung festzuhalten.
Nach dem Standpunkt des Rates sollen
- die Bestimmungen der EU-Entwaldungsverordnung ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten
- die Verpflichtung und die Verantwortung für die Vorlage der erforderlichen Sorgfaltserklärung ausschließlich bei den Marktteilnehmern liegen, die das Erzeugnis zuerst in Verkehr bringen
- nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler keine gesonderten Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen müssen, sondern nur die ersten nachgelagerten Marktteilnehmer die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben
- kleinste und kleine Primärerzeuger nur eine einmalige vereinfachte Erklärung einreichen
Außerdem soll die Europäische Kommission bis zum 30. April 2026 eine Überprüfung der Vereinfachung durchführen und dabei bewerten, wie sich die EU-Entwaldungsverordnung auf die Marktteilnehmer, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, auswirkt und welcher Verwaltungsaufwand ihnen entsteht. Mit der Überprüfung soll gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag einhergehen.
Nächste Schritte
Auf der Grundlage seines Mandats wird der Rat Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, um in den kommenden Wochen – und vor dem Geltungsbeginn der derzeitigen EU-Entwaldungsverordnung am 30. Dezember 2025 – eine endgültige Einigung zu erzielen.
19. November 2025 / Europäischer Rat/ Europäischen Union.
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