Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft zu steigern, indem Bürokratie abgebaut wird, Landwirtinnen und Landwirte – darunter Kleinerzeuger und Existenzgründungen – unterstützt werden, Innovationen gefördert werden und die Produktivität gesteigert wird.
Diese Vereinfachungsmaßnahmen könnten sowohl für die Landwirtinnen und Landwirte als auch für die nationalen Verwaltungen zu einer erheblichen Verringerung der Verwaltungskosten führen. Nach der ersten Einschätzung der Kommission könnten sie zu jährlichen Einsparungen von bis zu 1,6 Mrd. € für Landwirtinnen und Landwirte und von über 200 Mio. € für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen.

Der überarbeitete Rechtsakt ist Teil des sogenannten „Omnibus III“-Pakets von Rechtsvorschriften, das die Kommission im Mai 2025 vorgeschlagen hat. Das Paket enthält Änderungen der Verordnung über die Strategiepläne und der „horizontalen“ Verordnung über die Gemeinsame Agrarpolitik. Es handelt sich um das zweite einer Reihe von Vereinfachungsdossiers – nach der Annahme von „Omnibus II“ durch den Rat in der vergangenen Woche – über das die beiden Mitgesetzgeber eine Einigung in Rekordzeit erzielen.
Die Vereinfachungsmaßnahmen zielen auf Folgendes ab:
- Die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Landwirtinnen und Landwirte sowie nationale Verwaltungen;
- die Erhöhung der Zahlungen an Kleinerzeuger und eine Vereinfachung der Konditionalitätsvorschriften, insbesondere für ökologische/biologische Betriebe und
- die Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen und die Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses.
Der überarbeitete Rechtsakt ermöglicht es Mitgliedstaaten Krisenzahlungen an aktive Landwirtinnen und aktive Landwirte zu leisten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind. Diese Zahlungen sorgen dafür, dass die betroffenen Landwirtinnen und Landwirte ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufrechterhalten können.
Schließlich enthält der überarbeitete Rechtsakt unter anderem folgende Verbesserungen:
- Den Mitgliedstaaten wird Flexibilität bei der Entscheidung eingeräumt, in welchem Ausmaß landwirtschaftliche Betriebe, die teilweise ökologisch/biologisch bewirtschaftet werden, bestimmte Umweltstandards (die sogenannten GLÖZ-Standards – guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) erfüllen;
- die Möglichkeiten für Landwirtinnen und Landwirte, von Risikomanagementinstrumenten zu profitieren, werden verbessert und
- der Prozentsatz für Vorschüsse im Rahmen der Direktzahlungen wird erhöht.
Der Gesetzgebungsakt wird in den kommenden Tagen im Amtsblatt der EU veröffentlicht und am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft treten.
18. Dezember 2025/ Europäischer Rat/Europäische Union.
https://www.consilium.europa.eu





