10. Oktober 2025/ Spanisches Amtsblatt (BOE)/ Spanien.
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Die spanische Regierung hat den Königlichen Erlass (Real Decreto) 809/2025 vom 16. September zur Änderung des Königlichen Erlasses 1135/2002 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen verabschiedet. Die neue Regelung überarbeitet einige der 2023 eingeführten Bestimmungen und teilt Schweinehaltungsbetriebe künftig in drei Typen ein, abhängig davon, wie das Schwanzkupieren gehandhabt wird und welches Tierschutzniveau erreicht wurde.
Betriebe des Typs 1, die alle Tiere mit intakten Schwänzen halten, dürfen weniger restriktive Besatzdichten anwenden und sich wieder nach den in der Richtlinie 2008/120/EG festgelegten Werten richten. Demgegenüber müssen Betriebe des Typs 3, die weiterhin das routinemäßige Kupieren der Schwänze praktizieren, auch künftig die strengeren Besatzdichten von 2023 einhalten.
Zusätzlich führt der Erlass eine Zwischenkategorie (Typ 2) für Betriebe ein, die zwar noch einige kupierte Tiere halten, aber Maßnahmen zur Verbesserung des Tierwohls umgesetzt haben. Diese Betriebe dürfen leicht höhere Besatzdichten anwenden, wenn sie die Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nachweisen. Dazu zählen beispielsweise ein Tierwohlplan, automatische Systeme zur Temperatur- und Luftqualitätskontrolle, der begrenzte Einsatz von Antibiotika sowie Beschäftigungsmaterialien für mindestens 86 % der Tiere.
Darüber hinaus schreibt der neue Gesetzestext vor, dass 2,5 % der Stallfläche für die Absonderung kranker oder verletzter Tiere reserviert werden müssen, und legt die Mindestanzahl von Fütterungs- und Tränkestellen in Abhängigkeit von der Tiergröße fest.
Der Königliche Erlass 809/2025 tritt am 9. März 2026 in Kraft und soll den schrittweisen Verzicht auf das Schwanzkupieren fördern, indem Betriebe belohnt werden, die ein hohes Maß an Tierwohl erreichen, ohne dabei ihre Produktivität zu beeinträchtigen.